LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.04.2012
L 3 R 320/10
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 7 Abs. 1; SGB VI § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 282/08

Zulässigkeit einer Erstattung rechtmäßig entrichteter freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen L 3 R 320/10

DRsp Nr. 2012/20032

Zulässigkeit einer Erstattung rechtmäßig entrichteter freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Für die Erstattung rechtmäßig entrichteter freiwilliger Beiträge gibt es keine Rechtsgrundlage, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes der verminderten Erwerbsfähigkeit endet nicht mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die vom Versicherten entrichteten Beiträge sind nicht "sein" Geld, das ihm nach wie vor zugeordnet wird.

1. Für die Erstattung rechtmäßig entrichteter freiwilliger Beiträge gibt es keine Rechtsgrundlage, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes der verminderten Erwerbsfähigkeit endet nicht mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die vom Versicherten entrichteten Beiträge sind nicht "sein" Geld, das ihm nach wie vor zugeordnet wird. 2. Ein Erstattungsanspruch kann auch nicht auf den so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 7 Abs. 1; SGB VI § 7 Abs. 2;

Tatbestand: