LSG Hessen - Urteil vom 29.06.2016
L 6 SF 5/14 EK AL
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 3;

Zulässigkeit einer Entschädigungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenBeginn der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG

LSG Hessen, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen L 6 SF 5/14 EK AL

DRsp Nr. 2016/13202

Zulässigkeit einer Entschädigungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Beginn der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG

1. Eine nach Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG erhobene Entschädigungsklage führt dazu, dass der materiell-rechtliche Anspruch auf Entschädigung erlischt. 2. Bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn beginnt. 3. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Für den Fall der Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht beginnt die Frist, wenn das Bundessozialgericht seinen Beschluss aus dem Gericht heraus an die Post gibt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Der Streitwert wird auf 1.900,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung infolge einer von der Klägerin geltend gemachten unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens.