LAG Köln - Urteil vom 22.01.2014
11 SaGa 10/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ga 119/13

Zulässigkeit einer einstweiligen VerfügungErlass einstweilige Verfügung auf WeiterbeschäftigungOffensichtliche Unwirksamkeit der KündigungInteressenabwägung bei WeiterbeschäftigungWeiterbeschäftigung vor Urteil

LAG Köln, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 11 SaGa 10/13

DRsp Nr. 2014/9829

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung Erlass einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung Offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung Interessenabwägung bei Weiterbeschäftigung Weiterbeschäftigung vor Urteil

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Bestandsschutzprozess ein obsiegendes Urteil ergeht, nur zulässig, wenn die Beendigungserklärung offensichtlich unwirksam ist oder besondere Gründe vom Verfügungskläger glaubhaft gemacht werden, die es rechtfertigen, die in der Regel geltende Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers zu verändern.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2013 - 19 Ga 119/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Anfechtung des Anstellungsvertrages im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.