LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2016
L 9 AL 19/16 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120a;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 466/12

Zulässigkeit einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei nachträglich angeordneter Ratenzahlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen L 9 AL 19/16 B

DRsp Nr. 2016/4344

Zulässigkeit einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei nachträglich angeordneter Ratenzahlung

Soweit das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt insoweit eine Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, so dass eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG ausgeschlossen ist. Nichts anderes gilt auch dann, wenn - wie hier - die Ratenzahlung bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 120 Abs. 4 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2013, seit dem 01.01.2014 § 120a ZPO) nachträglich angeordnet wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120a;

Gründe

Die am 17.01.2016 eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015, dem Kläger zugestellt am 21.12.2015, ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) bereits unstatthaft und damit unzulässig.