Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die am 17.01.2016 eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015, dem Kläger zugestellt am 21.12.2015, ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) bereits unstatthaft und damit unzulässig.
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