Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die von der Klägerin am 21.11.2013 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 22.10.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (
Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des und des (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § Abs. durch Bezugnahme auf die §§ bis () auch die Anwendung des § Abs. Halbs. 2 vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).
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