LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2014
L 11 AS 2192/13 B
Normen:
SGG i.d.F. v. 01.04.2008 § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 2; BUK-NOG Art. 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 258/13

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 2192/13 B

DRsp Nr. 2014/7017

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen

Eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist seit der Änderung des § 60 SGG durch Art. 7 BUK-NOG v. 25.10.2013 ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG i.d.F. v. 01.04.2008 § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 2; BUK-NOG Art. 17 Abs. 1;

Gründe

Die von der Klägerin am 21.11.2013 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 22.10.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 17.10.2013 ist jedenfalls unbegründet.

Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des und des (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § Abs. durch Bezugnahme auf die §§ bis () auch die Anwendung des § Abs. Halbs. 2 vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).