LSG Bayern - Beschluss vom 10.01.2022
L 5 KR 403/21 B ER
Normen:
SGG § 178a Abs. 2; SGG § 67; SGG § 193; SGG § 178a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 717/21

Zulässigkeit einer AnhörungsrügeRechtsfolgen der Verwendung von Hatespeech bei Erhebung einer AnhörungsrügeWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei akutstationärer Behandlung

LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 403/21 B ER

DRsp Nr. 2023/10839

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge Rechtsfolgen der Verwendung von "Hatespeech" bei Erhebung einer Anhörungsrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei akutstationärer Behandlung

Unzulässig sind Rechtsbehelfe, die der Verbreitung von hatespeech dienen.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 19.11.2021 gegen den Beschluss vom 18.10.2021 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 2; SGG § 67; SGG § 193; SGG § 178a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) gegen den sozialgerichtlichen Beschluss vom 08.07.2021 wurde mit in dessen Gegenwart in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dort war ein Eil-Begehren auf Sachleistung mit einem nicht zugelassenen Medikament gerichtet gegen die Beschwerdegegnerin, bei welcher seit 1.10.2020 keine Versicherung und keine Mitgliedschaft des Bf. mehr besteht, als unzulässig verworfen worden. Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, es mangele an einem Rechtsschutzbedürfnis und es sei über den identischen Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden.