LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.06.2012
L 10 R 5385/11
Normen:
SGB IX § 15; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2827/09

Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren beim Streit um ein Hörgerät

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen L 10 R 5385/11

DRsp Nr. 2012/15353

Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren beim Streit um ein Hörgerät

Wird - hier im Verlauf des Klageverfahrens - ein anderes Hörgerät beschafft, als ursprünglich beim Leistungsträger beantragt worden war, ist die auf Erstattung der Kosten in Höhe des Eigenanteils gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig.

Wird - hier im Verlauf des Klageverfahrens - ein anderes Hörgerät beschafft, als ursprünglich beim Leistungsträger beantragt worden war, ist die auf Erstattung der Kosten in Höhe des Eigenanteils gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 15; SGG § 54;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für von ihr angeschaffte Hörgeräte der Marke "Flash FL-m", die über den von der beigeladenen Krankenkasse übernommenen Festbetrag hinausgehen.

Die am 1961 geborene Klägerin ist als Erzieherin in einem Kinderheim beschäftigt. Sie leidet an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits, derentwegen sie seit Jahren mit Hörgeräten versorgt ist.