Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für von ihr angeschaffte Hörgeräte der Marke "Flash FL-m", die über den von der beigeladenen Krankenkasse übernommenen Festbetrag hinausgehen.
Die am 1961 geborene Klägerin ist als Erzieherin in einem Kinderheim beschäftigt. Sie leidet an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits, derentwegen sie seit Jahren mit Hörgeräten versorgt ist.
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