BAG - Urteil vom 24.09.2008
6 AZR 76/07
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom AG (TV Ratio vom 29. Juni 2002 i.d.F. vom 1. März 2004) § 6;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 305c BGB
ArbRB 2009, 40
AuR 2009, 57
BAGE 128, 73
DB 2009, 290
MDR 2009, 271
NZA 2009, 154
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 570/05
ArbG Lübeck, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1562/05

Zulässigkeit dynamischer Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge in Formularverträgen, Nichtanwendbarkeit der Unklarheitenregelung, Erfüllung des Transparenzgebots

BAG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 76/07

DRsp Nr. 2009/449

Zulässigkeit dynamischer Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge in Formularverträgen, Nichtanwendbarkeit der Unklarheitenregelung, Erfüllung des Transparenzgebots

1. Auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, ist die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB in der Regel deshalb nicht anwendbar, weil sich die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht eindeutig beantworten lässt. Einer Anwendung der in Betracht kommenden Tarifregelungen je nach der Art des streitigen Anspruchs und des Zeitpunkts seiner Geltendmachung steht entgegen, dass die Reichweite der Bezugnahme und die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages zum Gegenstand einer (Zwischen-) Feststellungsklage gemacht werden und die entsprechende Feststellung dann in Rechtskraft erwachsen könnte. 2. Eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Tarifrecht ist nicht unklar, weil die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Eine solche Klausel verletzt daher das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Orientierungssätze: 1. Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge in Formularverträgen sind nicht überraschend.