Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2015 - 6 Ca 1959/15 - wird zurückgewiesen.
2.Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2015- 6 Ca 1959/15 - abgeändert.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.493,01 Euro brutto abzüglich gezahlter 226,14 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §
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