Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 29.02.2012 - 5 Ca 3223/11 - teilweise abgeändert:
1.Der Zahlungsantrag wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden der Klä-
gerin zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsgeld.
Die Klägerin war vom 01.10.1994 bis zum 30.09.2011 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.567,00 € beschäftigt. Der Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage pro Jahr.
§ 6 des Arbeitsvertrages vom 01.04.1999 hat u.a. folgenden Inhalt:
"...
4.
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