BSG - Urteil vom 08.02.2000
B 1 KR 13/99 R
Normen:
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 1, § 306 Abs. 1 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 4, § 128 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2001, 38
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen I KRBf 25/92
SG Hamburg, vom 06.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 33 KR 165/91

Zulässigkeit des Übergangs von Anfechtungs- und Leistungsklage auf Feststellungsklage, Versicherungspflicht bei mißglücktem Arbeitsversuch, Rüge einer unrichtigen oder nicht erschöpfenden Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel

BSG, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 13/99 R

DRsp Nr. 2000/7913

Zulässigkeit des Übergangs von Anfechtungs- und Leistungsklage auf Feststellungsklage, Versicherungspflicht bei mißglücktem Arbeitsversuch, Rüge einer unrichtigen oder nicht erschöpfenden Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel

1. Wenn die Bescheide einer Krankenkasse nicht über konkrete Leistungen der Krankenhilfe, sondern allgemein über die Frage ihrer Leistungspflicht aufgrund eines durch die Tätigkeit eines Versicherten begründeten Versicherungsverhältnisses entschieden und damit ihrerseits letztlich feststellenden Charakter haben, so ist der Übergang von einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf eine Feststellungsklage nicht zu beanstanden. 2. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit aufgenommen hat und die Arbeitsunfähigkeit durch ein Unfallereignis wenige Tage später eingetreten ist, so liegt eine die Krankenversicherungspflicht begründende Beschäftigung vor. Es ist unerheblich, ob in der Zwischenzeit noch wirtschaftlich verwertbare Arbeit geleistet wurde.