LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.06.2012
L 8 SB 537/11
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; RDGEG § 1; RDGEG § 3 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 5362/06

Zulässigkeit des Tätigwerdens eines Rentenberaters auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB IX

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 8 SB 537/11

DRsp Nr. 2012/15354

Zulässigkeit des Tätigwerdens eines Rentenberaters auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB IX

Die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 RBerG erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater umfasst nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB IX mit dem Begehren auf GdB-Feststellung oder Feststellung von Nachteilsausgleichen. Als Annexkompetenz zur Rentenberaterzulassung kommt in diesen Fällen allein ein Tätigwerden zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft in Betracht, wenn dies Voraussetzung für einen Rentenbezug oder einer betrieblichen bzw. berufsständischen Versorgung ist und ein solches Verfahren bereits betrieben wird oder binnen drei Jahren beabsichtigt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Rentenberater ..., wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 SB 537/11 zurückgewiesen.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; RDGEG § 1; RDGEG § 3 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin macht in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend, der mit Bescheid vom 27.09.2001 festgestellte Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe von 60 ab 13.02.1998 sei zu Unrecht festgestellt worden; er betrage vielmehr 70 ab 13.02.1998.