BSG - Beschluss vom 05.05.2021
B 6 SF 2/20 R
Normen:
SGG § 202; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; BO Ärztinnen und Ärzte HE § 26;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 30/20
SG Marburg, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 146/20

Zulässigkeit des SozialrechtswegesHeranziehung von nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten zu einem von einer Kassenärztlichen Vereinigung verantwortetem und organisiertem BereitschaftsdienstAbdrängende Sonderzuweisung

BSG, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen B 6 SF 2/20 R

DRsp Nr. 2021/10453

Zulässigkeit des Sozialrechtsweges Heranziehung von nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten zu einem von einer Kassenärztlichen Vereinigung verantwortetem und organisiertem Bereitschaftsdienst Abdrängende Sonderzuweisung

Für Streitigkeiten über die Teilnahme niedergelassener Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst einer Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. September 2020 - L 4 KA 30/20B - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 202; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; BO Ärztinnen und Ärzte HE § 26;

Gründe

I