LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2020
L 9 AL 5/20 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 202; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 71 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; ZPO § 145;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 482/19

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den SozialgerichtenUnzulässigkeit einer Teilverweisung an die ordentlichen Gerichte bei Amtshaftungsansprüchen und Zuständigkeit für geltend gemachte materielle Ansprüche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen L 9 AL 5/20 B

DRsp Nr. 2020/9526

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten Unzulässigkeit einer Teilverweisung an die ordentlichen Gerichte bei Amtshaftungsansprüchen und Zuständigkeit für geltend gemachte materielle Ansprüche

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2019 abgeändert. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren. Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 202; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 71 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; ZPO § 145;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - (GVG) i.V.m. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers vom 02.01.2020 gegen den ihm am 18.12.2019 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2019, mit dem dieser sich gegen die Verweisung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits an das Landgericht M wendet, ist begründet.