Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 442,20 Euro festgesetzt.
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Umstritten ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um Zahlung aus einer Bürgschaft.
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