LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2020
L 12 AS 789/20
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; GVG § 17a Abs. 3 S. 1-2; GVG § 17a Abs. 5; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2; SGB II; SGB X § 8;
Fundstellen:
NZS 2021, 80

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei einem Streit über ein von einem Jobcenter verhängtes HausverbotAnforderungen an die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Rechtswegentscheidung der Vorinstanz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 789/20

DRsp Nr. 2020/16337

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei einem Streit über ein von einem Jobcenter verhängtes Hausverbot Anforderungen an die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Rechtswegentscheidung der Vorinstanz

Bei einem Streit über ein vom Jobcenter verhängtes Hausverbot ist der Sozialrechtsweg gegeben.

Tenor

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; GVG § 17a Abs. 3 S. 1-2; GVG § 17a Abs. 5; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2; SGB II; SGB X § 8;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich in der Sache gegen ein vom beklagten Jobcenter verhängtes Hausverbot.

Der Kläger steht bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Beklagte verhängte gegen ihn ein Hausverbot, gültig bis 20.01.2020 (Verfügung vom 22.01.2019). Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte als unzulässig. Der Widerspruch sei nicht statthaft, sondern es sei unmittelbar Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben (Widerspruchsbescheid vom 20.01.2020).

Der Kläger hat am 24.01.2020 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben.