LAG Nürnberg - Beschluss vom 07.07.2016
7 Ta 48/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35; GmbHG § 37; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5250/15

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers wegen der fristlosen Kündigung des AnstellungsverhältnissesBegriff des Arbeitnehmers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 48/16

DRsp Nr. 2019/6001

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers wegen der fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG

Der Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG anzusehen, wenn ihm Weisungen hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeitszeit und seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz und auch hinsichtlich seines sonstigen Aufgabenbereiches erteilt werden und er somit in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.01.2016 wird abgeändert.

2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35; GmbHG § 37; GewO § 106;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorliegend um die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Zwischen den Parteien wurde am 13.05.2015 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen. Der Vertrag lautet auszugsweise:

§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis