1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.1.2024 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.760,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten streitig.
In der Satzung des Beklagten, einem eingetragenen Verein, heißt es auszugsweise:
§ 6 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2. (...) Darüber hinaus kann durch den Vorstand ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer berufen werden.
§ 10 Geschäftsführung
1. 2. 3.
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