LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.08.2008
8 Ta 152/08
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; GVG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 332/08

Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 152/08

DRsp Nr. 2008/19949

Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; GVG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Klägerin war bei der Beklagten auf Provisionsbasis als Kundenberaterin für den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen tätig. Mit E-Mail vom 18.01.2008 erklärte die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin für beendet.

Mit ihrer am 07.02.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klageschrift hat die Klägerin folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.2008, zugegangen am 18.01.2008, zum 18.01.2008 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.