Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2010 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
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