LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2010
L 23 AY 8/10 B
Normen:
AsylbLG § 7a; GVG § 13; GVG § 17a; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 AY 49/10

Zulässigkeit des Rechtsweges im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Klage eines Dritten auf Auszahlung eines nach § 7a AsylbLG sichergestellten Geldbetrages

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen L 23 AY 8/10 B

DRsp Nr. 2011/20732

Zulässigkeit des Rechtsweges im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Klage eines Dritten auf Auszahlung eines nach § 7a AsylbLG sichergestellten Geldbetrages

Bei einem Rechtsstreit um die Auszahlung eines nach § 7a AsylbLG sichergestellten Geldbetrages an einen Dritten handelt es sich um einen Herausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch, der als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2010 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 7a; GVG § 13; GVG § 17a; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;

Gründe:

1. Die nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Beklagten vom 23. September 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2010 (Verweisung an das Amtsgericht Wedding) hat Erfolg.