BSG - Urteil vom 30.10.2013
B 12 R 14/11 R
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 161/10
SG Frankfurt/Main, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 314/09

Zulässigkeit des nachträglichen Einbehalts rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen B 12 R 14/11 R

DRsp Nr. 2014/4756

Zulässigkeit des nachträglichen Einbehalts rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Stellt die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen Fehler in die Interessenabwägung nicht mit ein, so liegt ein Ermessens- bzw Abwägungsdefizit nicht vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit sie die Rücknahme der Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse betreffen.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der einem Rentner bewilligten Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse.