Die Vorlage des Landesarbeitsgerichts Brandenburg betrifft die Frage, ob Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl I S. 298, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 [GVBl I S. 98]) - BbgVerf -, wonach eine Kündigung oder Entlassung von ehrenamtlichen Richtern während ihrer Amtszeit nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung berechtigen, im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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