Ebenso: BGH, NJW-RR 1992, 957; OLG München, DRsp IV (415) 123 c = MDR 1978, 61 = NJW 1977, 1972.
Die Begründung des Einspruches ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. § 340 Abs. 3 ist lex spezialis zu § 296 ZPO. Die Begründung des Einspruches muß auch nicht gleichzeitig mit der Einreichung der Einspruchsschrift erfolgen. Die Frist zur Einspruchsbegründung (insoweit handelt es sich nicht um eine Notfrist, Wedel, MDR 1989, 512; aA.: Hartmann, NJW 1988, 2659) kann gemäß Satz 2 vom Vorsitzenden verlängert werden. Der Fristverlängerungsantrag muß allerdings innerhalb der Frist des § 339 ZPO gestellt sein (vgl. die entsprechende Regelung bei § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ein Verlängerungsantrag nach Ablauf der Einspruchsfrist ist verspätet.
Auf die Folgen der Fristversäumung ist die säumige Partei bei Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen (Abs. 3 Satz 4). Das verspätete Vorbringen kann unter den Voraussetzungen des § 296 ZPO zurückgewiesen werden.
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