LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2012
L 7 KA 43/08
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1; SGB V § 28 Abs. 4; SGB V § 43b Abs. 1; SGB V § 43b Abs. 2; SGB V § 61; SGB V § 85 Abs. 4 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 143/06

Zulässigkeit des Einbehalts der Praxisgebühr bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 43/08

DRsp Nr. 2012/15133

Zulässigkeit des Einbehalts der Praxisgebühr bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung aufgrund von nur versehentlich fehlerhaften Angaben des Vertragsarztes in seiner Honoraranforderung zunächst von einer Zuzahlungspflicht ("Praxisgebühr") im Einzelfall ausgeht und der Vertragsarzt diese Angaben im Widerspruchsverfahren richtig stellt, darf der gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 SGB V vorgenommene Honorarabzug nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs dies zulassen. Dies war für den in Berlin ab Januar 2004 geltenden Honorarverteilungsmaßstab nicht der Fall.

Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung aufgrund von nur versehentlich fehlerhaften Angaben des Vertragsarztes in seiner Honoraranforderung zunächst von einer Zuzahlungspflicht ("Praxisgebühr") im Einzelfall ausgeht und der Vertragsarzt diese Angaben im Widerspruchsverfahren richtig stellt, darf der gemäß § 43b Abs. 2 S. 2 SGB V vorgenommene Honorarabzug nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs dies zulassen. Dies war für den in Berlin ab Januar 2004 geltenden Honorarverteilungsmaßstab nicht der Fall. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.