Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Aufrechnung.
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