LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2022
L 14 R 455/19
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 77 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 944/16

Zulässigkeit der Zurückweisung der unbegründeten Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren durch BeschlussErforderlichkeit der Anhörung der BeteiligtenAnforderungen an eine erneute Anhörung nach dem Vortrag neuer Tatsachen - hier verneint in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente anstelle einer mit einem Abschlag gewährten Altersrente für Frauen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen L 14 R 455/19

DRsp Nr. 2022/12659

Zulässigkeit der Zurückweisung der unbegründeten Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren durch Beschluss Erforderlichkeit der Anhörung der Beteiligten Anforderungen an eine erneute Anhörung nach dem Vortrag neuer Tatsachen – hier verneint in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente anstelle einer mit einem Abschlag gewährten Altersrente für Frauen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 77 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1;

Gründe

I.

Die 1950 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens den Wechsel der ihr mit einem Abschlag gewährten Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente.