Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 446/09 durch Urteil vom 27. November 2008 erledigt worden ist.
II.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig verworfen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens.
Im ursprünglichen Berufungsverfahren am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 7 AS 264/07 begehrte die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis einschließlich 30.09.2006. Dieses Verfahren endete durch Vergleich im Erörterungstermin vom 06.10.2008. Durch den Vergleich erhielt die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Kosten der Unterkunft. Ziffer III. des Vergleiches lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist."
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