I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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