LSG Bayern - Urteil vom 14.07.2010
L 19 R 13/08
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 363/05

Zulässigkeit der Wechsels in eine Erwerbsminderungsrente bei Bezug einer Altersrente ab 1.1.2008

LSG Bayern, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen L 19 R 13/08

DRsp Nr. 2010/17460

Zulässigkeit der Wechsels in eine Erwerbsminderungsrente bei Bezug einer Altersrente ab 1.1.2008

Nach der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des § 34 Abs. 4 SGB VI steht nicht nur die bestandskräftige Bewilligung einer Altersrente einem Wechsel in eine Erwerbsminderungsrente entgegen, sondern auch schon der tatsächliche Bezug dieser Altersrente. Erhält der Versicherte nachweislich Altersrente, so kann er deshalb nicht mehr unter Verzicht auf diese Altersrente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wechseln. Der Umstand, dass er die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bereits vor Inkrafttreten der Neufassung des § 34 Abs. 4 SGB VI beantragt hatte, vermag einen besonderen, über § 300 SGB VI hinausgehenden Vertrauensschutz in den Fortbestand der Wechselmöglichkeit von einer Rentenart in eine andere nicht zu begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand: