I. Die Antragsgegner zu 1) bis 4) werden vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung der Hauptsache (L 4 KR 200/09), längstens bis 30. Juni 2010, zu gestatten, die Versicherten der Antragsgegner mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung nach Maßgabe des Vertrages der Beklagten "über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie" (Geschäftszeichen der Beklagten: AC/TK 1502607) zu versorgen, ohne dafür Stoma-Therapeuten anzustellen oder einen Mitarbeiter zur Weiterbildung zum Stomatherapeuten anzumelden.
II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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