Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom
17. November 2009 wird aufgehoben.
II.Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem gegen die Mutter der Klägerin ergangenen Bescheid vom 23. Juni 2005 unzulässig ist.
III.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt, eine vom Beklagten veranlasste Vollstreckung für unzulässig zu erklären.
Die Klägerin ist die Tochter des 2000 verstorbenen kriegsbeschädigten W. A. (im Folgenden: Versorgungsberechtigter), der eine Versorgungsrente bezog, und dessen 2007 verstorbener Ehefrau F. A ... Die Klägerin ist weder Erbin des Versorgungsberechtigten noch ihrer Mutter geworden.
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