BSG - Beschluss vom 19.10.2016
B 14 AS 51/16 B
Normen:
SGG § 158 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 250/15
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 532/13

Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren durch Beschluss wegen Versäumung der BerufungsfristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerten Postlaufzeiten durch einen längerfristigen Streik

BSG, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 51/16 B

DRsp Nr. 2017/4923

Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren durch Beschluss wegen Versäumung der Berufungsfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerten Postlaufzeiten durch einen längerfristigen Streik

Zwar darf ein Absender grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält, dies gilt jedoch nicht bei voraussehbarer Verzögerung wegen außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere wenn die Verzögerungsgefahren bekannt gemacht worden sind oder offenkundig waren und wenn die Beteiligten Kenntnis davon haben mussten, dass eine konkrete Gefahr von Verzögerungen bestand, wie dies z.B. bei einem längerfristigen Streik der Fall ist. Insoweit ist bereits geklärt, dass für einen solchen Fall, in dem der Absender ausnahmsweise nicht auf die normale Postlaufzeit vertrauen darf, er entweder einen anderen Übermittlungsweg wählen oder sich (bei Gericht) erkundigen muss, ob die Sendung eingegangen ist.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2016 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 4;

Gründe:

I