Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011, mit dem diese die Verrechnung einer Forderung der Barmer GEK gegen den Rentenanspruch des Antragstellers verfügt hat.
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