LSG Bayern - Beschluss vom 12.10.2010
L 2 EG 63/10 B
Normen:
SGG § 111; SGG § 118; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ZPO § 380; ZPO § 381;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 32/09

Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ausbleiben trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

LSG Bayern, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen L 2 EG 63/10 B

DRsp Nr. 2010/21236

Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ausbleiben trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

Die Partei kann auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. In der Regel hat die Verhängung von Ordnungsgeld zu unterbleiben, wenn eine das Verfahren abschließende Entscheidung trotz Ausbleibens des Klägers ergehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2010 aufgehoben.

II. Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 111; SGG § 118; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ZPO § 380; ZPO § 381;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) begehrt die Berücksichtigung ihres 13. und 14. Monatseinkommens bei der Festlegung des für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen (Netto-)Einkommens. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2009 ab.