I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2010 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) begehrt die Berücksichtigung ihres 13. und 14. Monatseinkommens bei der Festlegung des für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen (Netto-)Einkommens. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2009 ab.
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