LSG Bayern - Beschluss vom 10.11.2010
L 2 R 639/10 B
Normen:
SGG § 118; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 2; ZPO § 402; ZPO § 406 Abs. 2; ZPO § 411; ZPO § 415 Abs. 1; ZPO § 418;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 230/08

Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Fristversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen L 2 R 639/10 B

DRsp Nr. 2011/455

Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Fristversäumnis

Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld gegen eine Sachverständigen ist, dass er schuldhaft gehandelt hat. Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war. Treten Umstände ein, die ihm eine zeitgerechte Erstellung des Gutachtens unmöglich machen, ist er verpflichtet, dem Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen. Es kann vor allem verlangt werden, dass ein Sachverständiger auf gerichtliche Sachstandsanfragen und Erinnerungen antwortet und die Verzögerung der Gutachtenserstellung begründet (hier: verzögerte Bearbeitung des Gutachtensauftrages wegen gesundheitlicher Probleme). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 500.- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 118; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 2; ZPO § 402; ZPO § 406 Abs. 2; ZPO § 411; ZPO § 415 Abs. 1; ZPO § 418;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Sozialgericht.