LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.03.2011
L 5 AS 492/10 B
Normen:
SGB II; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; SGG § 111 Abs. 1 S. 2; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 3; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1 S. 1; ZPO § 381;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 90971/08

Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens in einem Termin im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 492/10 B

DRsp Nr. 2011/8403

Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens in einem Termin im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

1. Bei einer Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in einem Termin kann das Beschwerdegericht trotz Ermessensfehler im erstinstanzlichen Beschluss eine eigene Ermessensentscheidung treffen, wenn sich die Ermessensgesichtspunkte ohne weitere Ermittlungen zweifelsfrei feststellen lassen. 2. Zu würdigen ist dabei stets spätestens im Rahmen der Ermessensausübung, ob das persönliche Erscheinen tatsächlich in der Sache zwingend geboten war und ob das Ausbleiben zu einer Verzögerung der Sachverhaltsfeststellung führt. 3. Das Beschwerdegericht muss aber wie das erstinstanzliche Gericht nur Ermessensgesichtspunkte berücksichtigen, die bereits aktenkundig sind oder bis zur Entscheidung des Gerichts vorgetragen werden. Ermittlungen, zB. zu den Einkommensverhältnissen, sind nicht notwendig; auch die weitere Entwicklung des Verfahrens nach der Vertagung ist regelmäßig unerheblich. 4. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 € ist auch bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft (Wertung des § 192 SGG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]