Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens der Beklagten beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.08.2012 begründet.
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