Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht eine neue Versicherungsnummer mit einem anderen Geburtsdatum vergab.
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