LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.03.2014
L 10 R 2657/12
Normen:
SGB I § 33a;
Fundstellen:
NZS 2014, 400
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 7708/10

Zulässigkeit der Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit einem anderen Geburtsdatum; Statthaftigkeit der Anfechtungsklage; Bindungswirkung des Urteils eines türkischen Zivilgerichts

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen L 10 R 2657/12

DRsp Nr. 2014/6171

Zulässigkeit der Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit einem anderen Geburtsdatum; Statthaftigkeit der Anfechtungsklage; Bindungswirkung des Urteils eines türkischen Zivilgerichts

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 33a;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht eine neue Versicherungsnummer mit einem anderen Geburtsdatum vergab.