LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.03.2012
22 Sa 58/11
Normen:
AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 74/11

Zulässigkeit der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten im Leiharbeitsverhältnis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 22 Sa 58/11

DRsp Nr. 2012/16658

Zulässigkeit der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten im Leiharbeitsverhältnis

Die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten ist auch im Leiharbeitsverhältnis zulässig und stellt keine nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG unzulässige Abbedingung von § 615 BGB dar.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 15.06.2011 - 3 Ca 74/11 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn im Leiharbeitsverhältnis.

Der 60-jährige Berufungskläger (fortan: Kläger) war bei dem Berufungsbeklagten (fortan: Beklagten) aufgrund Arbeitsvertrages vom 8.10.2010 (auf dessen Wortlaut im übrigen Bezug genommen wird) vom 11.10.2010 bis 27.12.2010 gegen einen Bruttostundenlohn von Euro 9,60 als Facharbeiter für Nachrichtentechnik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Probezeitkündigung des Beklagten.

Der Beklagte betreibt mit regelmäßig über 100 Arbeitnehmern eine Firma für Fachkräftepersonalleasing im Heizungs-und Lüftungsanlagenbau. Aufgrund arbeitsvertragliche Bezugnahme gelten die Tarifverträge Zeitarbeit DGB-BZA vom 22.7.2003 in der jeweiligen Fassung (fortan: MTV-BZA). Ein Betriebsrat besteht nicht.