Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln (
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht Köln (
Am 04.06.2019 hat er beim Sozialgericht Köln eine Untätigkeitsklage erhoben und auf einen bereits im Jahr 2015 gestellten Antrag auf "Einholung eines Generalgutachtens" verwiesen. Dies betreffe sowohl ihn, als auch seine Tochter A. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden.
Der Kläger hat vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt,
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