LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2018 10 Sa 1534/17
Normen:
SokaSiG § 7; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 999/13
Zulässigkeit der Umstellung auf das SokaSiG als Anspruchsgrundlage durch den Kläger und Berufungsbeklagten nach Ablauf der BerufungserwiderungsfristTeilnahme eines pneumatische und elektrische Antriebe für Rauch-Wärme-Abzugsanlagen montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1534/17
DRsp Nr. 2018/12404
Zulässigkeit der Umstellung auf das SokaSiG als Anspruchsgrundlage durch den Kläger und Berufungsbeklagten nach Ablauf der BerufungserwiderungsfristTeilnahme eines pneumatische und elektrische Antriebe für Rauch-Wärme-Abzugsanlagen montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
1. War es dem Kläger und Berufungsbeklagten nicht möglich, innerhalb der laufenden Berufungserwiderungsfrist seine Klage zu ändern, weil eine gesetzliche Regelung noch nicht in Kraft getreten war, so ist ihm dies ausnahmsweise auch nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzugestehen (Fortführung von BGH 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12; s.a. Hess. LAG 23. März 2018 - 10 Sa 116/17).2. Werden im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes bei sog. Rauch-Wärme-Abzugsanlagen (RWA) Lichtkuppeln mit einem pneumatischen oder elektrischen Antrieb versehen, damit diese im Brandfall automatisch geöffnet werden können, handelt es sich um eine sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeit", die sowohl von Baubetrieben als auch von Betrieben des Elektroinstallations- gewerbes erbracht wird. Die Ausnahmeregelung für Betriebe des Elektroinstallations- gewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV erfordert, dass eine Aufsicht durch eine Fachkraft dieses Gewerbes im Betrieb vorhanden ist
Tenor
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