Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
II.Der Vertreter des Beschwerdeführers trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
I.
Streitig ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners dazu, sich in Verwaltungsverfahren nach dem () ausschließlich an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu wenden.
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