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Die Klägerin ist als Ärztin für Allgemeinmedizin im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte versagte ihr einen Teil des von ihr geltend gemachten Honorars für die Quartale III und IV/1996 sowie II/1997, weil seit dem 1. Juli 1996 die Gesprächsleistungen nur bis zu einer bestimmten Gesamtpunktzahl vergütet werden könnten (sog Teilbudget). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück.
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