BSG - Beschluß vom 05.04.2000
B 6 KA 44/99 R
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 2677/98 - 19.05.1999,

Zulässigkeit der Sprungrevision

BSG, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 44/99 R

DRsp Nr. 2000/7983

Zulässigkeit der Sprungrevision

1. Die Sprungrevision ist schon wegen der Vorlage lediglich einer einfachen Abschrift der Niederschrift mit der Zustimmung des Gegners unzulässig. Eine Zustimmung lediglich zur Zulassung der Sprungrevision reicht nicht aus, sie muß sich gerade auf deren Einlegung beziehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin ist als Ärztin für Allgemeinmedizin im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte versagte ihr einen Teil des von ihr geltend gemachten Honorars für die Quartale III und IV/1996 sowie II/1997, weil seit dem 1. Juli 1996 die Gesprächsleistungen nur bis zu einer bestimmten Gesamtpunktzahl vergütet werden könnten (sog Teilbudget). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück.