1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2017 - 3 Sa 826/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Im Revisionsverfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 zu leisten.
Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 21. Juni 2010 als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst am Flughafen K. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (
"§ 17 Urlaub
(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das
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