LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2014
4 Sa 923/13
Normen:
BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 130/13

Zulässigkeit der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 923/13

DRsp Nr. 2014/18268

Zulässigkeit der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers

Es verstößt gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn der Arbeitgeber einen Wiedereingliederungsantrag des Arbeitnehmers ablehnt und im Gegenzug die wöchentliche Arbeitszeit um fünf Stunden reduziert.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 11. Juni 2013 - 3 Ca 130/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Wochenarbeitszeit des Klägers unverändert 40 Stunden beträgt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Wochenarbeitszeit des Klägers.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Der Kläger ist seit 01. Januar 2006 für die Beklagte bzw. für deren Rechtsvorgängerinnen tätig. Im Einstellungsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten heißt es unter anderem:

"Für ihr Arbeitsverhältnis kommen die für die A GmbH jeweils geltenden Tarifverträge zur Anwendung ...

...

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

...

Die vereinbarte verlängerte Arbeitszeit kann auf Wunsch des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher beendet.