LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.07.2022
L 1 SV 1804/22 B
Normen:
SGG § 51; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 2713/21

Zulässigkeit der Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer KlagerücknahmeZuständigkeit des rechtswegzuständigen Gerichts für einen Fortsetzungsstreit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2022 - Aktenzeichen L 1 SV 1804/22 B

DRsp Nr. 2022/12030

Zulässigkeit der Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Klagerücknahme Zuständigkeit des rechtswegzuständigen Gerichts für einen Fortsetzungsstreit

1. Zum Verhältnis von Klagerücknahme, Fortsetzungsstreit und Rechtswegverweisung.2. Ein Verweisungsbeschluss wird gegenstandslos, wenn der Rechtsstreit sich durch Klagerücknahme erledigt, bevor die Verweisung rechtskräftig wird.3. Ein Streit darüber, ob der Rechtsstreit erledigt ist oder fortzuführen ist (Fortsetzungsstreit), ist an das rechtswegzuständige Gericht zu verweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger (und Beschwerdegegner) hat durch seinen gesetzlichen Betreuer bei dem Sozialgericht (SG) Ulm Klage gegen die beklagte Betreiberin eines Pflegeheims (Beklagte und Beschwerdeführerin) wegen Rückzahlung von 7.209,54 Euro erhoben.