ArbG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6960/11
Zulässigkeit der Nutzung des betrieblichen Email-Accounts für Streikaufrufe der Gewerkschaft durch ein Betriebsratsmitglied
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 1733/11
DRsp Nr. 2012/16556
Zulässigkeit der Nutzung des betrieblichen Email-Accounts für Streikaufrufe der Gewerkschaft durch ein Betriebsratsmitglied
1. Verstöße gegen das Neutralitätsgebot im Arbeitskampf aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können wegen ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitskampf einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen einzelne Betriebsratsmitglieder begründen.2. Aus dem Neutralitätsgebot nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass das einzelne Betriebsratsmitglied nicht die Sachmittel des Betriebsrats für Arbeitskampfmaßnahmen nutzen darf. Dies bedeutet auch, dass es nicht über einen Mail-Account, der ihm für seine Betriebsratsarbeit eingerichtet wurde, Streikaufrufe der Gewerkschaft verbreiten darf. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung von Funktionsträgern nach § 74 Abs. 3BetrVG steht dem nicht entgegen.
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