LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2012
7 TaBV 1733/11
Normen:
BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 40; BetrVG § 74 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 702
DB 2012, 1392
NZA 2013, 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6960/11

Zulässigkeit der Nutzung des betrieblichen Email-Accounts für Streikaufrufe der Gewerkschaft durch ein Betriebsratsmitglied

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 1733/11

DRsp Nr. 2012/16556

Zulässigkeit der Nutzung des betrieblichen Email-Accounts für Streikaufrufe der Gewerkschaft durch ein Betriebsratsmitglied

1. Verstöße gegen das Neutralitätsgebot im Arbeitskampf aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können wegen ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitskampf einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen einzelne Betriebsratsmitglieder begründen. 2. Aus dem Neutralitätsgebot nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass das einzelne Betriebsratsmitglied nicht die Sachmittel des Betriebsrats für Arbeitskampfmaßnahmen nutzen darf. Dies bedeutet auch, dass es nicht über einen Mail-Account, der ihm für seine Betriebsratsarbeit eingerichtet wurde, Streikaufrufe der Gewerkschaft verbreiten darf. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung von Funktionsträgern nach § 74 Abs. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.