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Der Kläger bezog ab 1. März 1997 Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem er die Beklagte über Dauer und Umfang einer selbständigen Tätigkeit als Pyrotechniker (Aufbau und Abschuß von Feuerwerken) informiert hatte, hob diese die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 22. September 1997 bis 10. November 1997 auf und forderte die Rückerstattung überzahlter Beträge (Bescheid vom 20. März 1998, Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1998). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei vom 22. September bis 26. Oktober 1997 mehr als kurzzeitig selbständig tätig und somit nicht arbeitslos gewesen; für die Zeit danach bis 10. November 1997 fehle es an der persönlichen Arbeitslosmeldung.
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