LAG Baden-Württemberg, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 23/14
ArbG Heilbronn, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 384/13
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig
BAG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen 6 AZB 105/14
DRsp Nr. 2015/1211
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig
Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen nach § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.Orientierungssätze:1. Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen nach § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. § 77 Satz 2 ArbGG verweist nur auf § 72 Abs. 2ArbGG und nicht auf die in § 72aArbGG geregelte Nichtzulassungsbeschwerde. § 72aArbGG ist auch nicht entsprechend anwendbar.2. Der Ausschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in § 77ArbGG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1GG) die Eröffnung des Rechtswegs. Dies gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Die Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in § iVm. § Abs. Satz 2 Halbs. 2 ist mit Art. Abs. Satz 2 und Art. Abs. vereinbar. Dies gilt auch angesichts der Entscheidungsspielräume des oder der Kammervorsitzenden am Landesarbeitsgericht bzgl. der Verfahrensweise bei einer als unzulässig angesehenen Berufung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.