BAG - Beschluss vom 06.01.2015
6 AZB 105/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72a; ArbGG § 77; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ZPO § 522 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 13
BAGE 150, 246
EzA-SD 2015, 15
NJW 2015, 896
NZA 2015, 316
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 23/14
ArbG Heilbronn, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 384/13

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig

BAG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen 6 AZB 105/14

DRsp Nr. 2015/1211

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig

Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen nach § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Orientierungssätze: 1. Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen nach § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. § 77 Satz 2 ArbGG verweist nur auf § 72 Abs. 2 ArbGG und nicht auf die in § 72a ArbGG geregelte Nichtzulassungsbeschwerde. § 72a ArbGG ist auch nicht entsprechend anwendbar. 2. Der Ausschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in § 77 ArbGG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG) die Eröffnung des Rechtswegs. Dies gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Die Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in § iVm. § Abs. Satz 2 Halbs. 2 ist mit Art. Abs. Satz 2 und Art. Abs. vereinbar. Dies gilt auch angesichts der Entscheidungsspielräume des oder der Kammervorsitzenden am Landesarbeitsgericht bzgl. der Verfahrensweise bei einer als unzulässig angesehenen Berufung.