BSG - Beschluß vom 13.04.2000
B 7 AL 222/99 B
Normen:
SGG § 138, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 9 AL 59/99 - 23.09.1999,
SG Aachen, vom 22.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 28/98

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei möglicher Berichtigung des Urteils nach § 138 SGG

BSG, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 222/99 B

DRsp Nr. 2000/7969

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei möglicher Berichtigung des Urteils nach § 138 SGG

1. Solange ein Berichtigungsantrag nach § 138 SGG möglich ist, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Unvollständigkeit der Urteilsformel gestützt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 138, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. Dezember 1993.

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin arbeitete zuletzt bis Dezember 1987 als Chefsekretärin. Seit 1. März 1988 steht sie fortlaufend im Leistungsbezug bei der Beklagten. Hinsichtlich der Höhe der ab 1. Juli 1996 bewilligten Alhi führt die Klägerin einen Rechtsstreit, in dem das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 25. Juni 1998 (B 7 AL 128/97 R) das zugrundeliegende Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hat. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim LSG unter dem Aktenzeichen Az L 12 AL 164/98 anhängig.