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Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. Dezember 1993.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin arbeitete zuletzt bis Dezember 1987 als Chefsekretärin. Seit 1. März 1988 steht sie fortlaufend im Leistungsbezug bei der Beklagten. Hinsichtlich der Höhe der ab 1. Juli 1996 bewilligten Alhi führt die Klägerin einen Rechtsstreit, in dem das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 25. Juni 1998 (B 7 AL 128/97 R) das zugrundeliegende Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hat. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim LSG unter dem Aktenzeichen Az L 12 AL 164/98 anhängig.
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