LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.04.2016
L 5 KR 41/16 B ER
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
NZS 2016, 599
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 49/15

Zulässigkeit der Nachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenKeine Verdrängung der Rücknahmeregelung nach § 45 SGB X durch die Widerrufsregelung des § 28f Abs. 2 SGB IV

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 41/16 B ER

DRsp Nr. 2016/8793

Zulässigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Keine Verdrängung der Rücknahmeregelung nach § 45 SGB X durch die Widerrufsregelung des § 28f Abs. 2 SGB IV

Die Widerrufsregelung des § 28f Abs. 2 SGB IV verdrängt nicht die Rücknahmeregelung des § 45 SGB X.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 7. März 2016 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2015 und vom 2. Februar 2016 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auf 158.837,81 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine weitere Beitragsnachforderung.